Im vorliegenden Fall sei aus Sicht der Gutachter aber nicht von den üblichen Vorkehrungen abgewichen worden. Zur Frage, ob die Verletzung der Arteria mammaria für den vom Patienten erlittenen Sehverlust kausal gewesen sei, hielten die Gutachter aus ophthalmologischer Sicht überzeugend fest, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne angenommen werden, dass die Optikusatrophie durch eine lokale Minderperfusion des Endstromgebiets des vorderen Sehapparates verursacht worden sei. Wie oben ausgeführt, könnten aus ophthalmologischer Sicht eine Vielzahl von Faktoren dazu beitragen, dass diese Perfusion ungenügend werde.