Der Gutachter pflichte dieser ophthalmologischen Diagnose bei. Es handle sich hier klinisch um das typische Bild einer anterioren ischämischen Optikusneuropathie, hervorgerufen durch eine Perfusionsstörung. Ein Zwischenfall durch Embolien sei nach Ansicht des Gutachters sehr unwahrscheinlich, da bei diesem Mechanismus eher die retinalen Gefässe betroffen seien. Zudem sei ein beidseitiger Befall der Sehnerven durch Embolien ohne Nachweis von anderen Organ-Manifestationen höchst unwahrscheinlich.