Sodann führten die Gutachter zur Frage, bezüglich der Abläufe und Wirkungszusammenhänge des Sehverlustes aus anästhesiologischer / herzchirurgischer Sicht nachvollziehbar aus, der Sehverlust sei sofort postoperativ aufgetreten, was auf eine direkte intraoperative Schädigung hinweise. Die gestellte und zu bestätigende ophthalmologische Diagnose einer ischämischen Optikusneuropathie, könne a) durch eine «Verstopfung» eines Blutgefässes durch abgeschwemmtes Material der verengten Herzklappe oder / und auch durch eine Minderversorgung der Sehnerven mit Blut und Sauerstoff durch b1) zu niedrigen Blutdruck oder b2) den Einsatz gefässverengender Medikamente hervorgerufen werden.