Auf die eingetretene Unterschreitung der zerebralen Mindestperfusion sei mit der Abgabe von vasoaktiven Substanzen (Noradrenalin) reagiert worden. Die ärztlichen Massnahmen hätten dabei nicht vom medizinisch Üblichen abgewichen. Bezüglich der Vorkehren zum Schutz vor Augenschädigungen führte der Gutachter aus, es bestünden keine konkreten Massnahmen während einer Narkose, um den inneren Augendruck zu messen. Sodann hätten keine Anzeichen oder Warnsignale für einen überhöhten Innendruck der Augen bestanden. Zudem sei es während der Narkose/Intubation nicht möglich, den Patienten neurologisch auf Sichtfeld zu überprüfen.