Der kausale Zusammenhang zwischen dem am 27. September 2010 durchgeführten Aortenklappenersatz und dem Sehverlust sei aber medizinisch gesichert (ZM-Nr. 126). 4. Das Bundesgericht hielt zur vorgenannten medizinischen Aktenlage und zum beschwerdeweise angefochtenen Urteil des Versicherungsgerichts vom 16. Oktober 2012 im Urteil 8C_999/2012 vom 28. Oktober 2013 folgendes fest: « 4.2. Zu der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Herzoperation führte der vom Unfallversicherer beauftragte Gutachter PD Dr. med. E.___ aus, dass eine Verletzung der Arteria mammaria anlässlich einer Herzoperation vorkommen könne.