In dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten von Dr. med. E.___, Oberarzt Herzchirurgie am F.___, vom 22. Mai 2011 hielt dieser zusammenfassend fest, das Krankheitsbild mit totalem Sehverlust sei eine sehr selten auftretende Komplikation nach einem chirurgischen Aortenklappenersatz. Anhand der studierten Akten stelle er jedoch fest, dass weder medizinische Vorkehrungen verpasst worden seien noch Unterlassungen vorgeworfen werden könnten. Der kausale Zusammenhang zwischen dem am 27. September 2010 durchgeführten Aortenklappenersatz und dem Sehverlust sei aber medizinisch gesichert (ZM-Nr. 126).