3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der am D.___ in Bern am 27. September 2010 durchgeführten Herzoperation eine anteriore ischämische Optikusneuropathie erlitt und auf beiden Augen erblindete. Streitig ist hingegen, ob dieses Geschehen den Unfallbegriff, insbesondere das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors, erfüllt. In diesem Zusammenhang waren im vorgehenden Verfahren vor dem Versicherungsgericht (VSBES.2011.291) im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang: 3.1 Dem Operationsbericht von Oberarzt Dr. med. M.___, D.___, ist zu entnehmen, dass am 27. September 2010 eine Mini-Sternotomie mit Ersatz der Aortenklappe durchgeführt wurde.