Ob ein Unfall im Sinne des obligatorischen Unfallversicherungsrechts vorliegt, beurteilt sich unabhängig davon, ob der beteiligte Mediziner einen Kunstfehler begangen hat, der eine (zivil- oder öffentlich-rechtliche) Haftung begründet. Urteile des Bundesgerichts 8C-937/2014 vom 15. Juni 2015 E. 2.3 und 8C_283/2014 vom 2. September 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen. 3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der am D.___ in Bern am 27. September 2010 durchgeführten Herzoperation eine anteriore ischämische Optikusneuropathie erlitt und auf beiden Augen erblindete.