) reicht der Beschwerdeführer Ergänzungsfragen zum Gutachten ein und beantragt, diese den Gutachtern zur Beantwortung zu unterbreiten. 9. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 (A.S. 116) wird festgehalten, die vorliegend bestimmten Gutachter würden gebeten, zu den im Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 30. September 2016 aufgeführten Zusatzfragen (Nr. 2 – 28) Stellung zu nehmen, soweit diese als relevant erscheinen würden. 10. Am 11. Juli 2017 reicht die J.___ die Stellungnahme der Gutachter bzw. die Beantwortung der Ergänzungsfragen ein (A.S. 122 ff.). 11. Mit Stellungnahme vom 28. August 2017 (A.S. 155 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.