Zur Begründung hielt das Bundesgericht im Wesentlichen fest, der Hergang und die Ursache für die Gesundheitsschädigung lasse sich den medizinischen Akten und dem Gutachten nicht schlüssig entnehmen, womit sich die massgebliche Frage nach der Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht zuverlässig beurteilen lasse. Das kantonale Gericht werde deshalb ein neues polydisziplinäres Gutachten einholen müssen, um die anlässlich der Aortenklappenoperation gesetzte Ursache und den genaueren Verlauf des Eingriffs, namentlich auch mit Blick auf die allenfalls für den Sehverlust kausale Gefässverletzung, zu klären.