hiess das Bundesgericht die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 16. November 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurückgewiesen wurde. Zur Begründung hielt das Bundesgericht im Wesentlichen fest, der Hergang und die Ursache für die Gesundheitsschädigung lasse sich den medizinischen Akten und dem Gutachten nicht schlüssig entnehmen, womit sich die massgebliche Frage nach der Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht zuverlässig beurteilen lasse.