Art. 9 Abs. 2 UVV ereignet. Die vom Unfallversicherer mit Verfügung vom 31. August 2011 und mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2011 bestätigte Leistungsablehnung sei daher zu Recht erfolgt. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesgericht erheben. Mit Urteil 8C_999/2012 vom 28. Oktober 2013 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) hiess das Bundesgericht die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 16. November 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurückgewiesen wurde.