{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2013-322_2017-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135728&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "26f6177dfbcb953d91d51255ccbef8db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2013.322"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 27.10.2017 VSBES.2013.322"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 27.10.2017 VSBES.2013.322"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 27.10.2017 VSBES.2013.322"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgerichtsentscheid vom 28. 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Juli 2017, Ziff. 6, ausdrücklich festgehalten wird, keinen Behandlungsfehler dar. Auch die Frage nach dem Ausmass der Blutung haben die Gutachter behandelt. Sie gehen aufgrund der Angaben des Inselspitals zum Volumen des Cellsavers, aber auch unter Berücksichtigung der übrigen Aktenlage wie der dokumentierten Blutdruckwerte und der Behandlungsmassnahmen, von einem Blutverlust zwischen 800 und 1200 ml aus. Es besteht kein Anlass, diese Annahme der Gutachter in Frage zu stellen. Was den Zeitpunkt der die Blutung auslösenden Verletzung anbelangt, wird die vom Beschwerdeführer zur Diskussion gestellte These, aufgrund des Hb-Abfalls um 11.00 Uhr sei davon auszugehen, dass die Verletzung der Arteria mammaria bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgt sei, mit überzeugender Begründung verworfen (Antworten vom 11. Juli 2017 Ziffer 8 ff.). Im Gutachten vom 4. August 2016 gehen die Experten davon aus, die Verletzung der Arteria mammaria mit nachfolgendem Blutverlust im erwähnten Ausmass sei um ca. 12.10 Uhr erfolgt. Entsprechend dieser Annahme und aufgrund der dokumentierten Behandlungsmassnahmen gingen sie von einer starken Blutung mit raschem Blutverlust aus (vgl. auch Schreiben vom 11. Juli 2017, Ziffer 13, A.S. 126). Bei der Beantwortung der Ergänzungsfragen (Schreiben vom 11. Juli 2017, Ziffer 13) halten es die Gutachter aufgrund der Angaben im Anästhesieprotokoll für wahrscheinlicher, dass es bereits um 11.34 Uhr (PM-Einlage) zur erwähnten Verletzung gekommen und die Blutung erst aufgrund des um 12.10 Uhr festgestellten Blutdruck-Abfalls bemerkt worden sei. Entsprechend diesem zeitlichen Verlauf gehen sie nunmehr davon aus, dass die Blutung langsam voranschritt, was eher für eine kleinere Verletzung spreche (vgl. Schreiben vom 11. Juli 2017, Ziff. 11, A.S 125). In ihrer Beurteilung gelangen die Gutachter im Gutachten vom 4. August 2016, das von einer starken Blutung ausgeht, welche erst um ca. 12.10 Uhr auftrat, sich rasch manifestierte und sogleich behandelt wurde, zur Verneinung eines Behandlungsfehlers. Die ergänzende Stellungnahme vom 11. Juli 2017, welche eine um 11.34 Uhr erfolgte Verletzung der Arteria mammaria mit anschliessender Blutung annimmt, die sich erst um 12.10 hämodynamisch manifestierte und anschliessend behandelt wurde, gelangt zum gleichen Resultat. Auch hier führen die Gutachter aus (Ziff. 13), es sei kein Behandlungsfehler, dass die Blutung aufgetreten und erst um 12.10 Uhr erkannt worden sei. Die Gutachter gelangen somit auf der Basis der vorhandenen Informationen mit nachvollziehbarer Begründung zum schlüssigen Ergebnis, ein Behandlungsfehler sei bezogen auf den Umgang mit der Blutung, welche durch die Verletzung der Arteria mammaria (sei es des Hauptastes oder eines Seitenastes) verursacht wurde, zu verneinen. Diese Aussage bezieht sich auf beide Varianten, welche die Gutachter zum Zeitpunkt und zum Verlauf der Blutung in Erwägung zogen. Für die Annahme einer länger dauernden oder stärkeren Blutung besteht keine hinreichende Grundlage. Wie die Gutachter nachvollziehbar darlegen, dürfte die von ihnen angenommene Blutung im unglücklichen Zusammenwirken mit einer ganzen Reihe weiterer Faktoren die Optikusneuropathie bewirkt haben, ohne dass ein gravierender Behandlungsfehler vorläge. Es spricht – jedenfalls unter Beachtung des Grundsatzes, wonach das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen der medizinischen Experten abweicht (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.) – nichts dagegen, auf die Beurteilung der Gerichtsgutachter abzustellen. Auch der Umstand, dass die Verletzung der Arteria mammaria und die nach ihrer Einschätzung recht erhebliche Blutung im Operationsbericht keine Erwähnung fand, lässt sich nach der Auffassung der Gutachter erklären (vgl. Schreiben vom 11. Juli 2017, Ziffer 15).\nDer Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 28. August 2017 geltend, es sei widersprüchlich, wenn die Gutachter zunächst (Ziffer 13) die Blutung bzw. deren korrekte Versorgung als teilkausal für die eingetretene Optikusneuropathie bezeichneten und anschliessend (Ziffer 15) die Nichterwähnung der Blutung im Operationsbericht damit erklärten, dass es sich im Rahmen der gesamten Operation um einen nebensächlichen Aspekt gehandelt habe. Dieser Argumentation kann so nicht gefolgt werden, denn sie vernachlässigt dem Umstand, dass der Operationsbericht naturgemäss zeitnah zum operativen Eingriff verfasst (respektive diktiert) wurde und den späteren, unglücklichen und äusserst ungewöhnlichen Verlauf nicht einbeziehen konnte. Es besteht auch unter diesem Aspekt kein Grund, von der Einschätzung und Beurteilung der durch das Gericht bestellten Gutachter abzuweichen."}