{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2013-322_2017-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135728&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "26f6177dfbcb953d91d51255ccbef8db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2013.322"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 27.10.2017 VSBES.2013.322"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 27.10.2017 VSBES.2013.322"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 27.10.2017 VSBES.2013.322"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgerichtsentscheid vom 28. 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So ist die Frage, ob eine ärztliche Vorkehr als mehr oder weniger ungewöhnlicher äusserer Faktor zu betrachten sei, nur dann zu bejahen, wenn die ärztliche Vorkehr als solche den Charakter des ungewöhnlichen äusseren Faktors aufweist; denn das Merkmal der Aussergewöhnlichkeit bezieht sich nach der Definition des Unfallbegriffs nicht auf die Wirkungen des äusseren Faktors, sondern allein auf diesen selber (BGE 118 V 283 E. 2b). Damit spielt es für die Beurteilung keine entscheidende Rolle, dass die Verletzung der Arteria mammaria bei Schrittmacherinstallationen extrem selten und damit an sich als ungewöhnlich zu bezeichnen ist.\nWie die Gutachter abschliessend überzeugend argumentieren, sei die Blutung lege artis versorgt worden. Selbst bei einer theoretisch denkbaren kürzeren Reaktionsphase auf die Blutung lasse sich aufgrund der komplexen Risikolage nicht belegen, dass bei einer noch kürzeren Behebung der Blutung das Risiko für die Minderdurchblutung des Sehnerves massgeblich reduziert worden wäre.\n5.5 Am vorgenannten Resultat vermögen auch die vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 28. August 2017 (A.S. 135 ff.) vorgebrachten Rügen nichts zu ändern.\nNach Ansicht des Beschwerdeführers seien die Antworten der Gutachter widersprüchlich und gründeten einzig auf der nachträglichen Stellungnahme des D.___ vom 25. November 2015 - der Stellungnahme einer faktischen Partei. Unbestritten sei, dass die Blutung bzw. die korrekte Versorgung teilkausal für die eingetretene Optikusneuropathie verantwortlich sei. Die Frage nach dem Ausmass der Blutung - und davon hänge die Frage nach der korrekten Versorgung ab - erweise sich daher als zentral. Völlig unverständlich nehme sich dann aber die Antwort der Gutachter zu Frage 15 aus, wonach die Blutung und die Korrekturmassnahmen gar nicht zwingend hätten dokumentiert werden müssen. Diese gutachterliche Feststellung stehe im krassen Widerspruch zur Antwort 13, wonach die Blutung bzw. die korrekte Korrektur teilkausal für die Optikusneuropathie gewesen sei. Die Gutachter versuchten die unterlassene Dokumentation bezüglich dieses entscheidenden Vorkommnisses mit dem Hinweis auf das Anästhesieprotokoll zu rechtfertigen, welches ja ebenfalls Auskunft gäbe. Dabei stellten die Gutachter aber bezüglich des Ausmasses der Blutung bzw. deren Versorgung eben gerade nicht auf das Anästhesieprotokoll ab, welches von einer Verletzung des Hauptastes ausgehe. Vielmehr begnügten sich die Gutachter mit der Parteifeststellung des D.___ vom 25. November 2015, wonach die Blutung, «innert 5 - 10 Minuten habe stabilisiert werden» können. Diese gutachterliche Feststellung basiere einzig auf einer nachträglichen Parteiaussage des D.___ und erweise sich daher in keiner Weise als gesichert. Gerade wenn mit dem Anästhesieprotokoll davon auszugehen sei, dass der Hauptast betroffen sei, könne entgegen der Darstellung des D.___ nicht davon ausgegangen werden, dass es sich nur um eine leichte Blutung gehandelt habe und dass der BD-Abfall daher erst um 12:10 Uhr feststellbar gewesen sei. Denn bei der Verletzung des Hauptastes habe eine massive Blutung vorgelegen, die nicht erst ab 12:10 Uhr hätte versorgt werden dürfen. Die Annahmen der J.___ erwiesen sich daher als reine Spekulation, da eben gerade nicht auf die Parteifeststellung des D.___ abgestellt werden dürfe. Der Beschwerdeführer bleibe nach wie vor bei der Feststellung, dass eine durch die Blutung und die nicht fachgerechte Versorgung eingetretene Unterversorgung zur Optikusneuropathie geführt habe. Gerade weil das D.___ diesen Zusammenhang erkannt habe, habe es sich darüber im Operationsbericht ausgeschwiegen. Auf nachträgliche Rechtfertigungen und «Schönbiegungen» des D.___, welchem klare Parteistellung zukomme, könne daher nicht abgestellt werden."}