{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2013-322_2017-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135728&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "26f6177dfbcb953d91d51255ccbef8db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2013.322"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 27.10.2017 VSBES.2013.322"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 27.10.2017 VSBES.2013.322"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 27.10.2017 VSBES.2013.322"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgerichtsentscheid vom 28. 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So geht aus dem Gutachten schlüssig hervor, dass der minimalinvasive Zugang (Mini-Sternotomie) gewählt worden sei, um bei der vorliegenden Adipositas sowie dem Diabetes postoperative Wundheilungsstörungen zu vermeiden. Bei den zahlreichen Risikofaktoren, die der Beschwerdeführer aufgewiesen habe, insbesondere die Adipositas und der Diabetes mellitus, bestehe bei einer vollständigen Sternotomie ein erhöhtes Risiko eines gefährlichen Wundinfekts und einer Instabilität des Sternums/Brustkorbs. Andererseits bestehe aber auch bei der Mini-Sternotomie das Risiko, dass durch die geringere Übersichtlichkeit während der OP mit einer längeren Operationsdauer zu rechnen sei, was wiederum die Risikolage für Komplikationen erhöhe. Ein vom medizinisch Üblichen ganz erheblich abweichendes Vorgehen ist damit nicht erstellt. Zudem handle es sich auch beim temporären Pacemaker nicht um ein abweichendes Vorgehen. So werde bei einer Aortenklappen-Ersatzoperation werde ein temporärer Pacemaker routinemässig (100 %) eingesetzt wegen der Möglichkeit von perioperativen Herzrhythmusstörungen. Damit steht fest, dass sich die Verletzung der Arterie, welche für die Optikusneuropathie zumindest teilkausal war, im Rahmen einer Krankenbehandlung stattfand, für welche der Unfallversicherer nicht leistungspflichtig ist. Diesfalls kann ein Behandlungsfehler ausnahmsweise den Unfallbegriff erfüllen, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schädigungen handelt, mit denen niemand rechnet oder zu rechnen braucht (RKUV 2003 Nr. U 492 S. 371 E. 2.3 [= U 56/01] mit Hinweisen; E. II. 2.2. hiervor). Zu prüfen ist somit, ob die Verletzung der Arteria mammaria vorliegend einen ungewöhnlichen äusseren Faktor darstellt bzw. ob den involvierten Ärzten eine grobe oder ausserordentliche Ungeschicklichkeit vorzuwerfen ist, mit welcher die Versicherte nicht rechnen musste.\n5.4.2 Gemäss dem J.___-Gutachten hat sich bei der Aortenklappenersatz-Operation mit der Verletzung der Arteria mammaria ein Risiko verwirklicht, das bei Schrittmacherinstallationen extrem selten sei. Demnach musste der Beschwerdeführer damit nicht rechnen. Er wurde denn auch nicht über dieses (letztlich eingetretene) Risiko aufgeklärt. Dennoch ist eine grobe Ungeschicklichkeit der Ärzte nicht erstellt, wie aus dem Gutachten der J.___ hervorgeht und nachfolgend darzulegen ist.\nWie von den Gutachtern überzeugend dargelegt wird, liegen keine Anzeichen für Unregelmässigkeiten betreffend aktivem Tun oder Unterlassen im Zeitraum vor und während der Operation vor. Die Gutachter zeigen einleuchtend auf, dass beim Beschwerdeführer verschiedene Faktoren – unter anderem die kontinuierliche Verwendung von Noradrenalin mit weiteren Bolusgaben an der HLM und niedrigen Perfusionsdrücken – für den Verlauf und die Komplikation des Sehverlustes zur Risikoerhöhung beigetragen haben. In diesem Zusammenhang sind aber ebenfalls keine groben, ausserordentlichen Verwechslungen oder Ungeschicklichkeiten der behandelnden Ärzte ersichtlich. Sodann wurden von den Ärzten des Inselspitals, wie von den Gutachtern dargelegt, auch die postoperativen Massnahmen (Schutz der Augen durch Gel sowie Ankleben) beachtet und den übrigen Risikofaktoren des Beschwerdeführers genügend Beachtung geschenkt. Zudem ist gestützt auf die einleuchtende Begründung der Gutachter davon auszugehen, dass es für die behandelnden Ärzte des D.___ kaum Möglichkeiten gab, das Sehvermögen bzw. den Sehverlust während der Operation zu überprüfen, womit in diesem Zusammenhang ebenfalls kein pflichtwidriges Unterlassen festzustellen ist. So würden die Pupillengrösse und -reaktion während einer Intubationsnarkose durch multiple Medikamente beeinflusst und verändert, was die Interpretation der Pupillenreaktion und Pupillenweite als globale Beurteilung der Sehfähigkeit der Augen erschwere. Es gebe zurzeit keinerlei Tests bzw. Monitoringverfahren, die einen drohenden Sehverlust frühzeitig (d.h. intraoperativ) feststellen könnten. Aus Sicht der Gutachter hätte eine deutlich kürzere Operationszeit, kürzere Herz-/ Lungenmaschinenzeit und Klemmzeit der Aorta zwar einen positiven Einfluss auf das Vermeiden dieser Komplikation haben können. Auch hätte möglicherweise der Blutverlust, der Einsatz der Vasopressoren und damit die Gefahr eines niedrigen Blutdruckes und damit verbunden das Entstehen der Komplikation vermieden werden können, wenn es nicht zu einer Blutung aus der A. mammaria, bzw. eines Seitenastes gekommen wäre, die durch intraoperative Verletzung mit dem Schrittmacherdraht entstanden sei. Damit stellen die Gutachter aber nur allgemeine Faktoren fest, deren Veränderung allenfalls einen positiven Einfluss auf den Verlauf der Operation hätten haben können. Ein konkretes Fehlverhalten oder gar einen Behandlungsfehler der behandelnden Ärzte des D.___ leiten die Gutachter daraus nicht ab. So ist aus Sicht der Gutachter nicht von den üblichen Vorkehrungen abgewichen worden."}