{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2013-322_2017-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135728&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "26f6177dfbcb953d91d51255ccbef8db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2013.322"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 27.10.2017 VSBES.2013.322"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 27.10.2017 VSBES.2013.322"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 27.10.2017 VSBES.2013.322"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgerichtsentscheid vom 28. 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Wie im Gutachten dargelegt, liege hier eine komplexe Risikokonstellation zahlreicher patientenseitiger Risikofaktoren, einer langen Operationsdauer mit von Beginn ab hohen Dosen an Noradrenalin zur Kreislaufstabilisierung, eines intraoperativ auftretenden BD-Abfalls und Hb-Abfalls aufgrund der Blutung der Art. thoracica interna mit nochmals gesteigerter Noradrenalin-Bedürftigkeit, schliesslich Substitutionsbedarf durch 1 Ec-Konzentrat, 3 FFP und 270 ml Cellsaver vor. Der hier diskutierte Blutverlust und der folgende BD-Abfall und Hb-Abfall könnten in der gesamten Kausalkette nicht singulär herausgehoben werden und folglich nicht singulär für die Optikusneuropathie verantwortlich gemacht werden. Diese Blutung habe aber sicherlich als Teilelement dazu beigetragen. Dass die Blutung aufgetreten sei und dass sie erst um 12.10 Uhr erkannt worden sei, sei jedoch kein Behandlungsfehler. Bei der früheren Annahme, dass die Verletzung der Art. thoracica unmittelbar vor dem BD-Abfall stattgefunden hätte (um 12.10 Uhr), hätte man von einer starken Blutung mit raschem Blutverlust ausgehen müssen. Das scheine hier aber nicht der Fall, sondern die Blutung habe aller Wahrscheinlichkeit nach ab 11.34 Uhr begonnen (PM Einlage) und sei 12.10 Uhr hämodynamisch manifest und dann auch entsprechend therapeutisch angegangen worden.\nDie Frage, ob die Aussage des D.___, dass die Blutung innert ca. 5 bis 10 Minuten habe kontrolliert werden können, aufgrund des erfolgten Blutverlustes und der nötigen Blutzufuhr offensichtlich falsch sei, verneinten die Gutachter. Die Umstände und Dauer, bis diese Blutung (nach Manifestwerden um 12.10 Uhr) habe kontrolliert werden können, seien im Operationsbericht nicht erwähnt. Es lägen keine offensichtlichen gegenteiligen Anhaltspunkte vor, dass diese Aussage unzutreffend wäre, sie lasse sich aber auch nicht durch das Protokoll belegen. Die hämodynamische Relevanz habe sich erst ca. 12.10 Uhr manifestiert. Nachfolgend seien korrekte und erfolgreiche Massnahmen eingeleitet worden, um den BD wieder zu stabilisieren. Gemäss Aussage des D.___ sei die Blutung innert 5 - 10 Minuten kontrolliert worden. Zum Zeitpunkt des Manifestwerdens der Blutung (durch BD-Abfall) sei die hämodynamische Relevanz richtig eingeschätzt und es seien die korrekten Massnahmen eingeleitet worden. Es liege kein Behandlungsfehler vor.\nAus der Nichterwähnung der Verletzung der Arteria Thoracica interna im Operationsbericht könne sodann nicht geschlossen werden, dass sich der Operateur der hämodynamischen Tragweite dieser Verletzung nicht bewusst gewesen sei. Die Gutachter würden davon ausgehen, dass aus Sicht des Operateurs die Operation erfolgreich verlaufen sei, nach Manifestwerden der Blutung um 12.10 Uhr seien die entsprechenden Massnahmen erfolgreich umgesetzt worden. Die Gutachter würden die Nicht-Erwähnung primär auf diesen Umstand hinführen, dass der Blutung im Rahmen des Gesamtverlaufes der OP keine gesonderte Bedeutung zuzumessen worden sei. Damit sei diese Blutung und der damit verbundene BD-Abfall nicht als einzige oder singulär führende Ursache der ischämischen Optikusneuropathie zu identifizieren. Ein Behandlungsfehler liege nicht vor.\nDer BD habe nach Abfall ca. 12.10 Uhr innert vertretbarer Frist stabilisiert werden, die Blutung (gemäss Aussage in Frage 14) innert 5 - 10 Minuten stabilisiert werden können. Es sei nicht realistisch anzunehmen, dass ein Operateur in dieser Situation auf eine totale Sternotomie umgestiegen wäre oder hätte umsteigen sollen, da innert vertretbarer Frist sowohl die Blutung gestoppt als auch der BD habe stabilisiert werden können. Gemäss Beurteilung der Gutachter sei die Blutung lege artis versorgt worden. Selbst bei einer theoretisch denkbaren kürzeren Reaktionsphase auf die Blutung lasse sich aufgrund der komplexen Risikolage nicht belegen, dass bei einer noch kürzeren Behebung der Blutung das Risiko für die Minderdurchblutung des Sehnerves massgeblich reduziert worden wäre.\nBei einer Aortenklappen-Ersatzoperation werde ein temporärer Pacemaker routinemässig (100 %) eingesetzt wegen der Möglichkeit von perioperativen Herzrhythmusstörungen. Es handle sich nicht um ein unerwartetes Ereignis.\n5.4 Gestützt auf das insoweit voll beweiswertige J.___-Gutachten sowie die Beantwortung der Zusatzfragen ist somit davon auszugehen, dass die Vorerkrankungen des Beschwerdeführers (Adipositas, Diabetes, arterieller Bluthochdruck), die Operationsdauer, die Herz -/ Lungenmaschinenzeit, die Verletzung der Arteria mammaria bzw. ihres Seitenastes und die daraus resultierende Notwendigkeit kreislaufstützender Medikamente in der Summe allesamt ursächlich für den Sehverlust sind. Damit sind demnach verschiedene Faktoren zumindest als teilkausal anzusehen, welche während der Behandlung des D.___ durch ärztliches Tun, Unterlassen oder grobe Ungeschicklichkeiten im Sinne der Rechtsprechung beeinflussbar waren."}