{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2013-322_2017-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135728&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "26f6177dfbcb953d91d51255ccbef8db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2013.322"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 27.10.2017 VSBES.2013.322"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 27.10.2017 VSBES.2013.322"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 27.10.2017 VSBES.2013.322"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgerichtsentscheid vom 28. 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Gemäss schweizerischer Praxis sei auf dieses Risiko auch bei individuell erhöhter Risikolage in der OP-Aufklärung nicht speziell hingewiesen worden. Der minimalinvasive Zugang sei gewählt worden, um bei der vorliegenden Adipositas sowie dem Diabetes postoperative Wundheilungsstörungen zu vermeiden.\nEs verbleibe die Unklarheit und divergente Einschätzung gegenüber der Stellungnahme des lnselspitals über die Signifikanz der Verletzung der A. mammaria, bzw. deren Seitenastes für die zu diskutierende Komplikation. Die Gutachter würden der Verletzung in der Summe aller Faktoren gutachterlich die Bedeutung einer teilkausalen Erhöhung der Risikolage beimessen.\n5.3 Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2017 (A.S. 122 ff). beantworteten die Gutachter der J.___ die Zusatzfragen des Beschwerdeführers.\nAus dem Anästhesieprotokoll ergäben sich nach Ansicht der Gutachter keine zusätzlichen Schlussfolgerungen. Dieses sei bei der Gutachtenserstellung bereits berücksichtigt worden. Im Anästhesieprotokoll werde eine Verletzung der Arteria und Vena thoracica interna erwähnt. Es sei unklar, woher diese Information stamme, da der entsprechende Umstand im Operationsbericht nicht erwähnt werde (intraoperative mündliche Kommunikation?). Es sei davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt die hämodynamische Auswirkung einer Verletzung dieses Gefässes mit einer relevanten Blutung manifest geworden sei. Gemäss Anästhesieprotokoll sei die Arteria und Vena thoracica interna betroffen gewesen, gemäss schriftlicher Auskunft der D.___ vom 25. November 2015 nur ein Seitenast. Es lasse sich aus Sicht der Gutachter kein gesicherter Schluss ziehen, ob der Hauptast oder nur ein Seitenast der Arterie und/oder die Vene betroffen gewesen seien.\nSodann lasse sich aufgrund des Laborblattes ZM81 keine gesicherte Aussage machen. Das Laborblatt ZM81 dokumentiere ein intraoperatives Hb von 101 g/l, bei Operationsende werde der nächste Hb Wert um 14.10 Uhr mit 107 g/I stabil gemessen, ebenfalls der Verlauf am 28. September (1 Tag postoperativ) mit 102 g/I. Dies sei primär Ausdruck einer guten Substitution intraoperativ/postoperativ, lasse aber keinen Schluss zu über den Hb-Verlauf im Rahmen der Blutung aus der Art. thoracica interna. Dokumentiert sei in diesem Zeitpunkt (ca. 12.10 Uhr) ein BD-Abfall, der eine entsprechende Substitution mit 1 Ec Konzentrat, 3 FFP und 270 ml Cellsaver notwendig gemacht habe. Im Dokumentationsbogen für Blutprodukte (ZM 54) sei ein Hb Wert von 80 g/l um 12.30 Uhr angegeben, also unmittelbar vor der Gabe des Ec Konzentrats. Damit sei es dokumentiert zusätzlich zum BD Abfall ab ca. 12.10 Uhr zu einem Hb Abfall von vorher über 100 g/l auf 80 g/l gekommen, der durch die Substitutionsbehandlung wieder auf über 100 g/l habe korrigiert werden können.\nAuf die Frage nach den Gründen für die Operationsdauer hielten die Gutachter fest, die Operationsdauer dürfte aufgrund der besonderen Umstände des Patienten so lange gedauert haben (Adipositas, Zugang über eine Ministernotomie). Bei der Wahl für das spezifische Operationsverfahren seien diverse Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen. Bei den zahlreichen Risikofaktoren, die der Beschwerdeführer aufgewiesen habe, insbesondere die Adipositas und der Diabetes mellitus, bestehe bei einer vollständigen Sternotomie ein erhöhtes Risiko eines gefährlichen\nWundinfekts und einer Instabilität des Sternums/Brustkorbs. Andererseits sei bei der Mini-Sternotomie durch die geringere Übersichtlichkeit während der OP mit einer längeren Operationsdauer zu rechnen, was wiederum die Risikolage für Komplikationen erhöhe. Die Operationsdauer hänge somit von verschiedenen Faktoren wie Zugangsweg, spezifisches Operationsverfahren, Erfahrung des Operateurs und individuellen (lokalen und systemischen) Begebenheiten des Patienten ab und könne deshalb nicht theoretisch als «Normoperationszeit» festgelegt werden. Die lange Operationsdauer könne aufgrund des Zusammentreffens unterschiedlicher Faktoren zustande kommen. Ein Behandlungsfehler liege nicht vor.\nDer im Schreiben des D.___ vom 25. November 2015 Ziff. 2 rekonstruierte Zeitpunkt ca. 12:10 Uhr für die Verletzung der Arteria mammaria sei falsch. Anhand des Anästhesieprotokolls gingen die Gutachter davon aus, dass der PM zum Zeitpunkt resp. kurz vor Zeitpunkt des Abgangs von der Herz- Lungenmaschine um 11.34 Uhr gesetzt worden sei. Entsprechend müsse die Verletzung der Arteria thoracica zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein. Die Relevanz bezüglich BD sei um ca. 12.10 Uhr manifest geworden und es seien entsprechende Gegenmassnahmen eingeleitet worden. Der «Hb Abfall um 11.00 Uhr» (gegenüber präoperativ) sei regelhaft und durch einen Verdünnungseffekt im Rahmen der Volumengabe durch die Anästhesie bedingt und somit ein zu erwartender Befund. Die Gutachter gingen davon aus, dass die Verletzung der Arteria thoracica durch PM Einlage um 11.34 Uhr oder unmittelbar davor stattgefunden habe. Eine Relevanz für die Hämodynamik sei erst durch den BD-Abfall um ca. 12.10 Uhr manifest geworden. Dies bedeute, dass die verletzungsbedingte Blutung langsam vorangeschritten sei, was eher für eine kleinere Verletzung spreche. Es sei dann gegen 12.30 Uhr ein Ec-Konzentrat substituiert worden. Das Hb um 12.30 Uhr sei mit 80 g/l bestimmt worden."}