{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2013-322_2017-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135728&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "26f6177dfbcb953d91d51255ccbef8db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2013.322"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 27.10.2017 VSBES.2013.322"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 27.10.2017 VSBES.2013.322"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 27.10.2017 VSBES.2013.322"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgerichtsentscheid vom 28. 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Die Verletzung der Arteria mammaria sei dabei eine von vielen hier konkret vorliegenden Faktoren, die gegenseitig ungünstig interagieren und zu einer Risiko-Kumulation führen könnten. Aus anästhesiologischer / herzchirurgischer Sicht führten die Gutachter diesbezüglich aus, eine Verletzung der A. mammaria könne zu einem grossen Blutverlust und einer damit einhergehenden Verminderung des Blutdruckes und der Notwendigkeit einer kreislaufstützenden Therapie führen. Letztere sei in casu allerdings schon während der Herz-Lungen-Maschine notwendig gewesen. Die Nachfrage beim D.___ über das Zustandekommen der Verletzung und die dabei entstandene Blutung sei wie folgt beantwortet worden: Es sei nicht zu einer Verletzung der Arteria mammaria gekommen, sondern es sei beim Durchziehen der Pacemaker-Elektroden zu einer Verletzung eines kleinen Endastes der Arteria mammaria nach ihrer Aufzweigung distal gekommen (Zeitpunkt ca. 72:10). Dies sei eine nicht aussergewöhnliche Komplikation. Die Blutung sei leicht und nicht Hb relevant gewesen. Insgesamt seien nur 270 ml Cellsaver-Blut dem Patienten re-transfundiert worden. Präventiv habe der Patient ein Erythrozyten-Konzentrat erhalten, danach sei sein Hb bei 102 gewesen, was ebenfalls für eine höchstens leichte Blutung spreche. Auch hier sei der Bedarf an Blutprodukten nicht aussergewöhnlich für diese Art Operation gewesen. Aus gutachterlicher Sicht wurde diesbezüglich festgehalten, die Verletzung der A. mammaria sei aus chirurgischer Sicht im Anästhesieprotokoll sowie im intensivmedizinischen Bericht dokumentiert, werde aber nunmehr in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage sei für die Gutachter die genaue Rekonstruktion der chirurgischen Abläufe nicht möglich. Entgegen der Ansicht des D.___ beurteile man aus gutachterlicher Sicht aber diese Verletzung der A. mammaria bzw. des kleinen Astes der A. mammaria nicht als leicht. Sie habe die Transfusion eines Erythrozytenkonzentrates und 270 ml Cellsaver Blut notwendig gemacht. Für dieses Volumen des Cellsavers sei aus Sicht der Gutachter, abhängig vom Hämotokrit des aufgefangenen Blutes, ein Blutverlust zwischen 800 und 1200 ml notwendig. Dies könne retrospektiv nach Meinung der Gutachter nicht als «leichte Blutung» bezeichnet werden. Bei der hier vorliegenden lschämie in einem gemäss ophthalmologischer Beurteilung ohnehin prekären Endstromgebiet seien die Ursachen für den erlittenen Sehverlust multifaktoriell. Es lägen auf Seiten des Patienten persönliche Risikofaktoren (Diabetes melitus, Adipositas, arterielle Hypertonie), die das Risiko bezüglich Sehverlusts erhöhen würden, sowie operationsassoziierte Faktoren vor. Aufgrund der vorliegenden Akten und der wenigen Literatur gingen die Gutachter davon aus, dass die intraoperative Verletzung im Sinne einer teilkausalen Ursache für eine Risikoerhöhung zu gewichten sei. Verletzungen der Arteria mammaria bei Schrittmacherinstallationen seien extrem selten. In Abhängigkeit von der gewählten Stelle, an der man den Schrittmacherdraht von innen durch die Brustkorbwand nach aussen mit der dafür vorgesehenen Nadel durchsteche, könne es dennoch theoretisch zu Verletzungen kommen, wenn man das Gefäss oder einen grösseren Seitenast treffe. Häufiger sei die Verletzung des Gefässes beim Verschluss des Brustbeines mit Drahtcerclagen zu erwarten (2 – 3 %). Vorkehren, welche in diesem Zusammenhang regelmässig getroffen würden, um eine Verletzung der Arteria mammaria zu verhindern, lägen massgeblich im Bereich der Prävention. Die Arteria mammaria und deren Verlauf sei bei einem solchen Zugang wie in diesem Fall - Ministernotomie - durch den Chirurgen nicht zu sehen. Komme es allerdings zu einer Verletzung mit einer deutlichen Blutung, gebe es mehrere Varianten die Blutung zu kontrollieren. Entweder gelinge es über den gewählten Zugang (was auf Grund der Exposition sicher erschwert sei, dafür behalte der Patient eine kleinere postoperative Wunde), oder der Chirurg entscheide sich zum Eröffnen des gesamten Sternums. Hierbei sei die Verletzung i.d.R. gut zu identifizieren und zu beherrschen."}