{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2013-322_2017-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135728&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "26f6177dfbcb953d91d51255ccbef8db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2013.322"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 27.10.2017 VSBES.2013.322"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 27.10.2017 VSBES.2013.322"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 27.10.2017 VSBES.2013.322"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgerichtsentscheid vom 28. Oktober 2013 - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:51", "Checksum": "c169ebb7a46a22fec368b04df9a0a52b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 27.10.2017 VSBES.2013.322\nRegeste:\nBundesgerichtsentscheid vom 28. Oktober 2013 - Unfallversicherung\n\n5.\n5.1 In dem in der Folge vom Versicherungsgericht veranlassten polydisziplinären Gutachten der J.___ vom 4. August 2016 (A.S. 52 ff.) untersuchten die Gutachter den Beschwerdeführer und beantworteten die Fragen des Versicherungsgerichts. Vorweg kann festgehalten werden, dass das Gutachten der J.___ den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht wird. Es stammt von unabhängigen Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Vorakten studiert haben. Die Aussagen der Experten sind schlüssig und nachvollziehbar.\n5.2 Zur Frage, ob der Verlauf der Operation Elemente aufweise, welche von einem «normalen» Verlauf abweiche, hielten die Gutachter im Gutachtensbericht vom 4. August 2016 fest, der Beschwerdeführer habe bei der Operation vom 27. September 2010 einen Ersatz der verengten Aortenklappe mittels einer mechanischen Prothese sowie eine subvalvuläre Myektomie bei Verengung des Ausflusstraktes der linken Herzkammer erhalten. Dabei werde «überschüssiger» Herzmuskel unterhalb der Klappe entfernt, um den Ausflusstrakt der linken Herzkammer zu erweitern. Diese Operation werde durch eine Mini-Sternotomie durchgeführt. Dabei werde das Brustbein nur teilweise und nicht vollständig durchtrennt. Diese Operation sei ein herzchirurgischer Standardeingriff. Der Operationsbericht weise aus Sicht der Gutachter eine lange Dauer der Herz- und Lungenmaschine (133 min) sowie auch eine lange Klemmdauer der Aorta auf (94 min). Das D.___ sei deshalb angefragt worden, ob spezielle Gründe und Umstände für die lange OP-Dauer vorgelegen hätten. Im Antwortschreiben vom 25. November 2015 habe das D.___ die Ansicht vertreten, die OP-Dauer sei für einen Aortenklappen-Ersatz und Resektion einer subvalvulären Stenose mit Mini-Sternotomie bei einem deutlich übergewichtigen Patienten (118 Kg) nicht ungewöhnlich und liege in den in der Literatur beschriebenen Zeiten. Demgegenüber kamen die Gutachter zum Schluss, dass aus ihrer Sicht die Herz-Lungenmaschinen-Zeit sowie die Aortenklemmzeit für diese Operation auch bei einem übergewichtigen Patienten deutlich verlängert sei. Die übliche HLM Zeiten für einen Aortenklappenersatz via Sternotomie lägen zwischen 60 und 80 min und nicht wie im vorliegenden Fall bei 133 min. Der Patient habe aktenkundig unter einer starken Fettleibigkeit gelitten, dies könne die Operation erschweren, auch sei der Zugang zur Aortenklappe über die kleinere Brustbeinspaltung (Minithorakotomie) dadurch erschwert und könne zu einer längeren Dauer der Operation, der Herz -/ Lungenmaschinenzeit sowie der Klemmzeit der Aorta führen. Demnach bejahten die Gutachter eine Abweichung vom «normalen» Verlauf."}