{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2013-322_2017-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135728&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "26f6177dfbcb953d91d51255ccbef8db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2013.322"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 27.10.2017 VSBES.2013.322"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 27.10.2017 VSBES.2013.322"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 27.10.2017 VSBES.2013.322"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgerichtsentscheid vom 28. Oktober 2013 - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:51", "Checksum": "c169ebb7a46a22fec368b04df9a0a52b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 27.10.2017 VSBES.2013.322\nRegeste:\nBundesgerichtsentscheid vom 28. Oktober 2013 - Unfallversicherung\n\n\n4.3. Demnach ist der kausale Zusammenhang zwischen dem chirurgischen Eingriff und dem Sehverlust gemäss den Ausführungen des Gutachters medizinisch gesichert. Ohne Aortenklappenoperation wäre es nicht zur Optikusneuropathie gekommen. Ob aber namentlich die vom Gutachter erwähnte Verletzung der Arteria mammaria bei der Sternotomie (Zugang zum Herz durch Durchtrennung des oberen Teils des Brustbeins) für den Sehverlust kausal war, lässt sich dem Gutachten nicht schlüssig und zweifelsfrei entnehmen. Insbesondere stellt sich die Frage, weshalb die Verletzung eines relativ kleinen arteriellen Gefässes einen hämodynamisch wirksamen Einbruch zur Folge haben konnte, zumal es sich bei dieser Verletzung gemäss den gutachtlichen Erörterungen um eine bekannte Komplikation handelt. Weshalb es dennoch - zufolge der Gefässverletzung oder aus einem anderen, aus dem Gutachten nicht ersichtlichen Grund - zu der nach Angaben des Gutachters nach chirurgischen Eingriffen äusserst seltenen ischämischen Optikusneuropathie mit totalem Sehverlust gekommen ist, bleibt erklärungsbedürftig. Das Gutachten lässt zudem offen, ob die Minderdurchblutung des Sehnervs direkt auf den hämodynamisch wirksamen Einbruch (Kreislaufinstabilität) zurückzuführen ist, und wie lange eine derartige Kreislaufinstabilität dauern muss, bis eine entsprechende Komplikation eintritt. Denn der für Laien schwierig zu verstehende Bericht über den Anästhesie-Verlauf erweckt den Eindruck, dass anlässlich der Ministernotomie zwar eine Korrektur mit Noradrenalin stattgefunden hat, aber eine Verletzung der Arterie mit den Pacemaker (PM) -Elektroden in Zusammenhang gebracht wurde, was eine Versorgung der Arterie zu einem späteren Zeitpunkt vermuten lässt. Schliesslich vermögen die Ausführungen im Gutachten betreffend Prüfung des Sichtfelds nicht zu überzeugen. Dass eine Prüfung des Sichtfelds während der Operation und bis zur Extubation nicht durchgeführt werden konnte, ist verständlich, weshalb jedoch kein Pupillentest oder ein anderer Test zu einem früheren Stadium möglich gewesen sein soll, ist nicht begreiflich (vgl. Orthoptik-Bericht vom 11. Oktober 2010, «Pupillen beidseits lichtstarr»), zumal der Gutachter selber ausführt, dass es sich bei einer Optikusneuropathie um einen Notfall handelt, bei welchem sofort medizinische Vorkehren getroffen werden müssten.\n4.4. Wenn der Hergang und die Ursache für die Gesundheitsschädigung nicht bekannt sind, lässt sich die massgebliche Frage nach der Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht zuverlässig beurteilen. Das kantonale Gericht wird deshalb ein neues polydisziplinäres Gutachten einholen müssen, um die anlässlich der Aortenklappenoperation gesetzte Ursache und den genaueren Verlauf des Eingriffs, namentlich auch mit Blick auf die allenfalls für den Sehverlust kausale Gefässverletzung, zu klären.»\n"}