{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2013-322_2017-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135728&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "26f6177dfbcb953d91d51255ccbef8db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2013.322"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 27.10.2017 VSBES.2013.322"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 27.10.2017 VSBES.2013.322"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 27.10.2017 VSBES.2013.322"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgerichtsentscheid vom 28. 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Oktober 2010 stellte Dr. med. Dr. sc. nat C.___, Leiter Orthoptik im D.___, die Diagnose einer anterioren ischämischen Optikneuropathie mit Amaurose (ZM-Nr. [medizinische Akten der Zürich] 112).\nIn der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. E.___, Oberarzt Herzchirurgie im F.___, ein medizinisches Aktengutachten. Das Gutachten datiert vom 22. Mai 2011 (ZM-Nr. 126).\nGestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. August 2011 (ZA-Nr. 25) ihre Leistungspflicht, da kein Unfall im Rechtsinn vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. September 2011 (ZA-Nr. 32) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 26. Oktober 2011 ab (ZA-Nr. 34).\n1.2 Dagegen liess der Beschwerdeführer am 16. November 2011 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben, welche von diesem mit Urteil vom 16. November 2012 (VSBES.2011.291) mit der Begründung abgewiesen wurde, während der Aortenklappenersatz-Operation vom 27. September 2010 habe sich weder ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV ereignet. Die vom Unfallversicherer mit Verfügung vom 31. August 2011 und mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2011 bestätigte Leistungsablehnung sei daher zu Recht erfolgt.\nGegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesgericht erheben. Mit Urteil 8C_999/2012 vom 28. Oktober 2013 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) hiess das Bundesgericht die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 16. November 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurückgewiesen wurde. Zur Begründung hielt das Bundesgericht im Wesentlichen fest, der Hergang und die Ursache für die Gesundheitsschädigung lasse sich den medizinischen Akten und dem Gutachten nicht schlüssig entnehmen, womit sich die massgebliche Frage nach der Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht zuverlässig beurteilen lasse. Das kantonale Gericht werde deshalb ein neues polydisziplinäres Gutachten einholen müssen, um die anlässlich der Aortenklappenoperation gesetzte Ursache und den genaueren Verlauf des Eingriffs, namentlich auch mit Blick auf die allenfalls für den Sehverlust kausale Gefässverletzung, zu klären. Dabei seien neben einem Herzchirurgen auch Fachärzte für Anästhesie und Ophthalmologie einzubeziehen. Hernach werde es unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung erneut zu prüfen haben, ob ein Unfall im Rechtssinne anzunehmen sei.\n2. Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 (A.S. 22) beauftragt der Präsident des Versicherungsgerichts Dr. med. G.___ (FMH Innere Medizin; Fallführung), PD Dr. med. H.___ (Facharzt für Anästhesiologie), PD Dr. med. I.___ (Leitender Arzt Herzchirurgie) und Prof. Dr. med. O.___ (FMH für Ophthalmologie), alle von der J.___, mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens.\n3. Mit Schreiben vom 28. August 2014 (A.S. 27) erbittet die J.___ vom Versicherungsgericht eine Ergänzung der medizinischen Akten. Mit Schreiben vom 15. September 2014 (A.S. 34) teilt das Versicherungsgericht der J.___ mit, die Gutachter möchten die benötigten Unterlagen direkt bei der K.___ sowie bei der L.___, einholen.\n4. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 (A.S. 35) teilt die J.___ dem Versicherungsgericht mit, die Komplexität des Falles erfordere eine nochmalige Konsensbesprechung. Deshalb sei die Frist zur Einreichung des Gutachtens bis Ende November 2015 zu verlängern.\n5. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 (A.S. 37 ff.) hält die J.___ fest, zur Klärung des Sachverhaltes seien weitere Fragen an den Operateur, Dr. med. M.___, sowie an den Anästhesisten, Dr. med. N.___, notwendig. Man bitte das Gericht, die Fragen den vorgenannten Ärzten vorzulegen.\n6. Mit Verfügung vom 11. November 2015 (A.S. 44) wird festgehalten, die J.___-Begutachtung werde gebeten, die Zusatzfragen den Dres. M.___ und N.___ direkt zur Beantwortung zu unterbreiten.\n7. Das Gutachten der asim ergeht am 4. August 2016 (A.S. 52 ff.).\n8. Mit Stellungnahme vom 30. September 2016 (A.S. 110 ff.) reicht der Beschwerdeführer Ergänzungsfragen zum Gutachten ein und beantragt, diese den Gutachtern zur Beantwortung zu unterbreiten.\n9. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 (A.S. 116) wird festgehalten, die vorliegend bestimmten Gutachter würden gebeten, zu den im Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 30. September 2016 aufgeführten Zusatzfragen (Nr. 2 – 28) Stellung zu nehmen, soweit diese als relevant erscheinen würden.\n10. Am 11. Juli 2017 reicht die J.___ die Stellungnahme der Gutachter bzw. die Beantwortung der Ergänzungsfragen ein (A.S. 122 ff.).\n11. Mit Stellungnahme vom 28. August 2017 (A.S. 155 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.\n12. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.\n"}