Es steht der Beschwerdegegnerin frei, ein resultierendes Guthaben der Beschwerdeführerin allenfalls mit dem Rückforderungsbetrag von CHF 1‘493.00 zu verrechnen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen. Versicherungsgericht, Urteil vom 19. Februar 2015 (VSBES.2013.316)