Soweit auch die entsprechenden Beträge für die Monate Januar bis März 2013 zurückgefordert worden sind, ist der Einspracheentscheid dagegen aufzuheben. Die Sache ist diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch für diesen Zeitraum materiell beurteile und anschliessend darüber entscheide, ob sich eine Rückforderung ergibt und wie hoch diese gegebenenfalls ausfällt. Ebenso wird die Beschwerdegegnerin den Anspruch für den Monat Juni 2013 betragsmässig festzulegen haben. Es steht der Beschwerdegegnerin frei, ein resultierendes Guthaben der Beschwerdeführerin allenfalls mit dem Rückforderungsbetrag von CHF 1‘493.00 zu verrechnen.