8. Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht hat die Beschwerdegegnerin die laufende FamEL zu Recht rückwirkend eingestellt. Für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Mai 2013 ist die Einstellung definitiv. Die mit der Verfügung vom 28. Mai 2013 geltend gemachte und mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2013 bestätigte Rückforderung ist daher korrekt, soweit sie die Zahlung für April 2013 in der Höhe von CHF 1‘493.00 betrifft. Soweit auch die entsprechenden Beträge für die Monate Januar bis März 2013 zurückgefordert worden sind, ist der Einspracheentscheid dagegen aufzuheben.