So wird ihr der entsprechende Nachweis verunmöglicht, weil die Zweigstelle, deren Handlungen der Beschwerdegegnerin zuzurechnen sind, die entsprechende Rubrik nicht ausgefüllt hat. Die Situation ist mit derjenigen vergleichbar, dass der Versicherungsträger den Briefumschlag, in dem eine Anmeldung eingereicht worden ist, nicht zu den Akten nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 131/06 vom 12. März 2007 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hat somit nach der Einstellung bereits ab 1. Juni 2013 (und nicht erst ab 1. Juli 2013) wieder Anspruch auf FamEL. Den Betrag wird die Beschwerdegegnerin noch festzusetzen haben. 8. Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: