Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass das Anmeldeformular mit den Belegen tatsächlich, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, am 23. oder 24. Juni 2013 bei der Zweigstelle eingereicht wurde. Selbst wenn man stattdessen von Beweislosigkeit ausginge, müsste zugunsten der Beschwerdeführerin entschieden werden. So wird ihr der entsprechende Nachweis verunmöglicht, weil die Zweigstelle, deren Handlungen der Beschwerdegegnerin zuzurechnen sind, die entsprechende Rubrik nicht ausgefüllt hat.