Da die im Mahnschreiben vom 26. Februar 2013 gesetzte Frist zur Beibringung der notwendigen Unterlagen am 31. März 2013 ablief, ist der Anspruch für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 materiell zu prüfen, nachdem die Mitwirkungspflicht noch vor dem Erlass des Einspracheentscheids vom 2. Oktober 2013 erfüllt wurde. Falls sich dieser Anspruch aufgrund der mittlerweile vorliegenden Unterlagen beurteilen lässt, ist der Beschwerdeführerin der entsprechende Betrag zuzusprechen und anschliessend zu prüfen, ob und inwieweit sich im Vergleich zu den erfolgten Zahlungen noch ein Rückforderungsanspruch ergibt. 7.3.2