Die Leistungseinstellung kann daher, soweit sie rückwirkend erfolgt ist (hier: für Januar bis März 2013) im Rechtsmittelverfahren inhaltlich überprüft werden. 7.3.1 Nach den vorstehenden Erwägungen bleibt die Einstellung vorläufiger Natur und steht unter dem Vorbehalt einer späteren materiellen Anspruchsprüfung, soweit sie sich auf den Zeitraum bis zum Abschluss der Mahn- und Bedenkzeitverfahrens bezieht.