Die resultierende Beweislosigkeit musste sich zulasten der Beschwerdeführerin auswirken. Da es sich hierbei letztlich um eine materielle Beurteilung handelt, kann aber in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren geprüft werden, ob ein Anspruch für diesen Zeitraum gegeben war, falls die entsprechenden Belege im Verlauf des Verfahrens eingereicht werden. Die Leistungseinstellung kann daher, soweit sie rückwirkend erfolgt ist (hier: für Januar bis März 2013) im Rechtsmittelverfahren inhaltlich überprüft werden.