Die auf diesen Zeitraum entfallenden Leistungen werden nicht nachbezahlt, selbst wenn sich später herausstellen sollte, dass materiell ein Anspruch bestanden hätte (vgl. E. 6.3 hiervor). Soweit auch die auf die Zeit von Januar bis März 2013 entfallenden, bereits ausbezahlten Leistungen zurückgefordert werden sollen, stützt sich die Anspruchsverneinung dagegen auf einen Aktenentscheid im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG (E. 6.2 hiervor). Da die bei Erlass der Verfügung vom 28. Mai 2013 vorhandenen Unterlagen keine Beurteilung des Anspruchs zuliessen, war ein solcher zu verneinen. Die resultierende Beweislosigkeit musste sich zulasten der Beschwerdeführerin auswirken.