Sie war daher befugt, die laufenden Leistungen einzustellen (vgl. E. 6.3 hiervor). Mit der Mitteilung vom 12. April 2013 und der in der Folge erlassenen Verfügung vom 28. Mai 2013 wurden über die Einstellung der laufenden Leistungen hinaus die bereits erbrachten Zahlungen ab Januar 2013 zurückgefordert. Dieses Vorgehen lässt sich grundsätzlich nicht beanstanden; dabei ist aber zu beachten, dass zwei unterschiedliche rechtliche Grundlagen vorliegen: