ATSG vorgegangen. Selbst wenn, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, einzelne Unterlagen (Lohnausweis, Krankenkassenbeleg) noch gefehlt haben sollten, wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, auf die Aufforderungen zu reagieren, die vorhandenen Informationen zu liefern und zu begründen, warum einzelne Belege nachgereicht werden müssten. 7.2 Ohne die wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht fehlenden Informationen war die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf FamEL zu beurteilen. Sie war daher befugt, die laufenden Leistungen einzustellen (vgl. E. 6.3 hiervor).