Der vorliegende Fall ist im Lichte dieser Grundsätze wie folgt zu beurteilen: 7.1 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin wird den Anforderungen an ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (E. 6.2 hiervor) gerecht. Indem die Beschwerdeführerin trotz des Hinweises, ihr Anspruch müsse jährlich überprüft werden, weder auf die Aufforderung vom 24. Januar 2013 noch auf die mit dem Hinweis auf die Leistungseinstellung versehene Mahnung vom 26. Februar 2013 reagiert hatte und die Frist zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen bzw. deren Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 31. März 2013 abgelaufen war, ist diese zu Recht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgegangen.