Für denjenigen Zeitraum, während dem – nach der Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens – die Mitwirkung verweigert worden ist, sind definitiv keine Leistungen geschuldet. Der Anspruch für den davor und danach liegenden Zeitraum ist dagegen materiell zu prüfen. Die Einstellungsverfügung wird durch die definitive materielle Verfügung ersetzt, die zuvor nicht ergehen konnte, weil die versicherte Person die Mitwirkung verweigert hat (vgl. Schlauri, a.a.O., S. 210; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1685/2014 vom 13. Januar 2015 E. 6.3 bis 6.5). 7. Der vorliegende Fall ist im Lichte dieser Grundsätze wie folgt zu beurteilen: