f.). 6.3.2 Die Einstellung dauert so lange, als die versicherte Person an ihrer Haltung festhält und die Mitwirkung verweigert. Dogmatisch handelt es sich um eine resolutiv bedingte Endverfügung (vgl. BGE 107 V 24 E. 3 S. 29; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 60/03 vom 27. Juni 2003 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1685/2014 vom 13. Januar 2015 E. 6.3 und 6.4). Wird die Mitwirkungspflicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder erfüllt, wirkt sich dies wie folgt aus: Für denjenigen Zeitraum, während dem – nach der Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens – die Mitwirkung verweigert worden ist, sind definitiv keine Leistungen geschuldet.