Es setzt voraus, dass die vergeblich einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der Leistungen erforderlich, nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich und die nicht gelieferten Auskünfte für die Anspruchsbeurteilung relevant sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4 mit Hinweis auf BGE 107 V 24 E. 3 S. 28 f. sowie auf Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri, Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 208 f.).