Rz 88 ff.). 6.3.1 Nach der Rechtsprechung ist der Sozialversicherungsträger auch berechtigt, die Zahlung laufender Leistungen einzustellen, wenn die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat; dieses Einstellungsrecht gilt als allgemeiner prozessualer Grundsatz in der Bundessozialversicherung.