Die Beschwerdegegnerin hat sinngemäss «uno actu» über den Anspruch ab 1. Januar 2013 und die Rückforderung der für diesen Zeitraum bereits erbrachten Leistungen entschieden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 3). 6. Die Beschwerdegegnerin hat die FamEL rückwirkend per 1. Januar 2013 eingestellt mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe die für die Überprüfung des Anspruchs notwendigen Unterlagen nicht eingereicht. 6.1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.