Die Verfügung vom 28. Mai 2013 basiert somit nicht auf einem rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch ab 1. Januar 2013. Demnach war bzw. ist im Rahmen dieser Verfügung und des darauffolgenden Rechtsmittelverfahrens frei zu prüfen, ob die für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2013 ausgerichteten Leistungen unrechtmässig bezogen wurden (vgl. E. 4.3 hiervor am Ende). Die Beschwerdegegnerin hat sinngemäss «uno actu» über den Anspruch ab 1. Januar 2013 und die Rückforderung der für diesen Zeitraum bereits erbrachten Leistungen entschieden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 3).