Eine in der Mitteilung angesetzte kürzere Frist bleibt in dieser Konstellation unwirksam. 5.5 Die Beschwerdeführerin hatte spätestens mit der Einsprache vom 27. Juni 2013 und somit deutlich vor Ablauf der einjährigen Beanstandungsfrist erkennen lassen, dass sie den (zu Unrecht) formlos eröffneten Entscheid vom 12. April 2013 nicht akzeptieren wollte; damit konnte dieser nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Verfügung vom 28. Mai 2013 basiert somit nicht auf einem rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch ab 1. Januar 2013.