129 V 110 E. 1.2.2 S. 111). Ist, wie hier, auf die Möglichkeit hingewiesen worden, eine einsprachefähige Verfügung zu verlangen, und hierfür eine angemessene Frist angesetzt, ist diese Frist massgebend. Wenn der Versicherungsträger dagegen einen Entscheid zu Unrecht im formlosen Verfahren erlassen hat, obwohl er eine formelle Verfügung hätte erlassen müssen, steht der betroffenen Person eine Frist von einem Jahr zur Verfügung, um den Entscheid zu beanstanden (BGE 134 V 145). Eine in der Mitteilung angesetzte kürzere Frist bleibt in dieser Konstellation unwirksam.