Die Missachtung der gesetzlichen Formvorgaben durch den Versicherungsträger wirkt sich aber insofern aus, als der betroffenen Person eine längere Frist eingeräumt wird, um den Entscheid zu beanstanden: Wenn das formlose Verfahren zulässigerweise Anwendung findet, erlangt der Entscheid Rechtsbeständigkeit, wenn die nach den Umständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist, die der versicherten Person zusteht, um sich gegen das Verwaltungshandeln zu verwahren (BGE 132 V 412 E. 5 S. 417 f.; 129 V 110 E. 1.2.2 S. 111).