Zudem konnte nicht angenommen werden, die Beschwerdeführerin sei mit diesem Entscheid einverstanden. Es war daher nicht zulässig, den Entscheid im formlosen Verfahren zu fällen, sondern die Beschwerdegegnerin hätte eine formelle Verfügung erlassen müssen. 5.4 Wurde ein Entscheid zu Unrecht im formlosen Verfahren gefällt, bleibt er deswegen nicht unwirksam. Die Missachtung der gesetzlichen Formvorgaben durch den Versicherungsträger wirkt sich aber insofern aus, als der betroffenen Person eine längere Frist eingeräumt wird, um den Entscheid zu beanstanden: