Soll eine laufende Leistung eingestellt werden, beurteilt sich die Erheblichkeit nicht nach den bisher erbrachten, sondern nach den verweigerten Leistungen (BGE 132 V 412). Selbst wenn man den erwähnten Grenzbetrag von einigen hundert Franken als zu niedrig ansehen und das formlose Verfahren auch noch im unteren vierstelligen Bereich zulassen wollte, hat die in der Mitteilung vom 12. April 2013 enthaltene rückwirkende Einstellung der laufenden FamEL, mit Rückforderung der seit 1. Januar 2013 erbrachten Zahlungen von CHF 5‘972.00, als erheblich zu gelten. Zudem konnte nicht angenommen werden, die Beschwerdeführerin sei mit diesem Entscheid einverstanden.