Dass diese Abgrenzung auch im Bereich der FamEL massgebend sein soll, ergibt sich ergänzend aus dem bereits zitierten § 85septies SG, der durch den Verweis auf § 84 Abs. 1 SG ausdrücklich festhält, die Beschwerdegegnerin entscheide über entsprechende Leistungsgesuche in der Regel mittels Verfügung. Die Grenze zur Erheblichkeit, die einen formlosen Entscheid ausschliesst, wird gemäss einzelnen in der Lehre geäusserten Auffassungen bereits bei einem Betrag von einigen hundert Franken erreicht, während bei periodischen Leistungen grundsätzlich immer Erheblichkeit anzunehmen sei (vgl. die in BGE 132 V 412 E. 3 S. 416 zitierten Lehrmeinungen;