Das ELG regelt in Art. 21 einzig, welcher Kanton zuständig ist (Abs. 1), und beauftragt die Kantone, die für die Entgegennahme der Gesuche sowie für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe zu bezeichnen, wobei es sich dabei nicht um die Sozialhilfebehörden handeln darf (Abs. 2). Ansonsten richtet sich das Verfahren mangels einer abweichenden spezialgesetzlichen Regelung nach den Vorschriften des ATSG. 5.3 Das ATSG sieht zwei mögliche Entscheidformen vor: Gemäss Art.