diese hält ausdrücklich fest, das Verfahren richte sich grundsätzlich nach dem Verfahren bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (Botschaft, S. 29; im gleichen Sinn Thomas Flückiger, Die Ergänzungsleistungen für Familien im Kanton Solothurn, in: Festgabe Walter Straumann, Solothurn 2013, S. 711 ff., 728). 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel (d.h. die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, konkret die jährliche Ergänzungsleistung des Bundes sowie die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten) anwendbar, soweit das ELG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Das ELG regelt in Art.