Eine weitergehende Regelung des Verfahrens findet sich nicht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der partielle Verweis auf die Regelung zu den Bundes-Ergänzungsleistungen implizit auch die übrigen dortigen Verfahrensbestimmungen umfassen sollte. Dafür sprechen namentlich die Ausführungen in der Botschaft des Regierungsrates vom 1. Dezember 2008 («Ergänzungsleistungen für Familien; Änderung des Sozialgesetzes»; RRB Nr. 2008/2127); diese hält ausdrücklich fest, das Verfahren richte sich grundsätzlich nach dem Verfahren bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (Botschaft, S. 29;