Sollte dies zutreffen, wäre die Rückforderung ohne weiteres als korrekt anzusehen. 5.1 In Bezug auf das Verfahren verweist § 85septies SG (in der hier massgebenden, vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung) auf die §§ 83 und 84 SG, die sich auf das Verfahren bei den Ergänzungsleistungen nach ELG beziehen. Nach § 83 sind Anmeldungen zum Bezug einer Ergänzungsleistung der AHV-Zweigstelle einzureichen. Die Ausgleichskasse entscheidet über das Begehren nach Art. 49 Abs. 1 ATSG in der Regel mit einer Verfügung und zahlt die Ergänzungsleistungen in der Regel monatlich aus (§ 84 Abs. 1 SG). Eine weitergehende Regelung des Verfahrens findet sich nicht.