4.3 Unrechtmässig bezogen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG ist eine Leistung, wenn darauf kein Anspruch besteht. Wurde die Unrechtmässigkeit eines Leistungsbezugs bereits rechtskräftig festgestellt, ist sie im Rückerstattungsverfahren nicht mehr neu zu prüfen. Andernfalls hat diese Prüfung bei der Beurteilung der Rückerstattung stattzufinden. Soweit die ausbezahlte Leistung rechtskräftig zugesprochen worden war, kann sie nur dann als unrechtmässig gelten, wenn ein Rückkommenstitel in Form einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gegeben ist, der zu einer rückwirkenden Aufhebung der seinerzeitigen Leistungsentscheidung führt.